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Krypto und Steuern in Deutschland: die Grundlagen

RegulierungStThema: SteuernNiveau: Aufbau

Alexander Neitzel · geprüft 07.10.2026 · aktualisiert 07.10.2026 · 6 Min. Lesezeit

In Kürze

Gewinne aus Kryptowerten im Privatvermögen sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn die Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräußert werden.

  • Als Veräußerung zählt auch der Tausch in Euro, in Waren oder Dienstleistungen und in einen anderen Kryptowert.
  • Die Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt; Erträge aus Lending und aus passivem Staking gelten in der Regel als Einkünfte aus Leistungen und sind nicht einkommensteuerpflichtig, solange sie zusammen mit anderen solchen Einkünften im Jahr unter 256 Euro bleiben.
  • Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 will die Haltefrist für Kryptowerte abschaffen, die ab 2027 angeschafft werden; ein Gesetz ist er nicht.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.

NiveauAufbauStufe 2 von 3

01Wann sind Gewinne aus Kryptowerten steuerpflichtig?

In einem Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH) als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden, wenn die Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert oder getauscht werden. Das Gericht stützt das auf § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Wirtschaftsgüter erfasst, die innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung wieder veräußert werden.

Die Finanzverwaltung wendet das in ihrem Schreiben vom 6. März 2025 an: Gewinne aus Kryptowerten im Privatvermögen können danach Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sein, sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung stattfindet. Erfolgt die Veräußerung außerhalb dieser Frist, liegt nach dem Schreiben kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

02Zählt auch ein Tausch als Veräußerung?

Nach dem BMF-Schreiben ist nicht nur der Tausch in Euro oder eine andere staatliche Währung eine Veräußerung, sondern auch der Tausch in Waren, in Dienstleistungen oder in andere Kryptowerte. Die Jahresfrist beginnt nach jedem Tausch von vorn. Wer also Bitcoin gegen Ether tauscht, veräußert steuerlich seine Bitcoin, und für die erhaltenen Ether beginnt eine neue Frist.

Als Veräußerungserlös gilt beim Tausch der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte im Zeitpunkt des Tauschs. Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte bildet zugleich die Anschaffungskosten der neuen Kryptowerte. Wer mit Kryptowerten eine Ware oder eine Dienstleistung bezahlt, veräußert sie ebenfalls; als Erlös gilt dann das in Euro vereinbarte Entgelt.

03Wie wird der Gewinn berechnet?

Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten. Transaktionsgebühren, die bei der Veräußerung anfallen, rechnet das BMF-Schreiben zu den Werbungskosten.

Grundsätzlich wird jeder veräußerte Kryptowert seiner eigenen Anschaffung zugeordnet. Geht das nicht, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert, und der Wert wird nach der Durchschnittsmethode ermittelt. Aus Vereinfachungsgründen darf auch für die Wertermittlung angenommen werden, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst veräußert wurden, das sogenannte FiFo-Verfahren. Die gewählte Methode gilt je Wallet und bleibt dort, bis alle Einheiten dieser Kryptowährung aus der Wallet veräußert sind.

04Welche Grenze gilt für kleine Gewinne?

Steuerfrei bleiben solche Gewinne, solange der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro liegt. Das Bundesfinanzministerium führt diesen Betrag als Freigrenze; bis einschließlich 2023 lag sie bei 600 Euro.

Verluste aus solchen Geschäften lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnen. Was dann übrig bleibt, mindert nach § 10d EStG die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Vorjahr oder in späteren Jahren.

05Wie werden Staking (Coins zur Netzsicherung hinterlegen) und Lending besteuert?

Wer Kryptowerte für Staking bereitstellt, ohne selbst Blöcke zu erzeugen, erzielt nach dem BMF-Schreiben in der Regel Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG. Für Lending, also die Überlassung von Kryptowerten gegen eine Vergütung, gilt dieselbe Vorschrift. Die erhaltenen Kryptowerte gelten als angeschafft und werden mit ihrem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses angesetzt.

Bleiben diese Einkünfte zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen im Kalenderjahr unter 256 Euro, fällt darauf keine Einkommensteuer an. Werden die so erhaltenen Kryptowerte später veräußert, gelten für sie die Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte mit der Jahresfrist.

Das Gesetz verlängert die Frist auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts Einkünfte erzielt werden; für Currency Token wie Bitcoin und Ether wendet das BMF-Schreiben diese Verlängerung ausdrücklich nicht an.

06Wann wird der Handel mit Kryptowerten gewerblich?

Wer Kryptowerte wiederholt anschafft und wieder veräußert, kann nach dem BMF-Schreiben eine gewerbliche Tätigkeit ausüben; für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung verweist das Schreiben auf die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel. Gehören Kryptowerte zum Betriebsvermögen, sind die Erlöse aus ihrer Veräußerung Betriebseinnahmen. Auch das Erzeugen neuer Blöcke, etwa beim Mining (Erzeugung per Rechenleistung), kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine private oder eine gewerbliche Tätigkeit sein. Dieser Artikel beschreibt die Regeln für Kryptowerte im Privatvermögen.

07Was muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden?

Steuerpflichtige müssen nach dem BMF-Schreiben an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Laufen Geschäfte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers, gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht, zu der vor allem gehört, die Transaktionsübersichten solcher Plattformen laufend und lückenlos abzurufen. Aufstellungen sollen jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln nachvollziehbar machen, mit Bezeichnung und Anzahl der Kryptowerte, Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und Haltedauer.

Seit dem Kalenderjahr 2026 erheben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Daten über die Transaktionen ihrer Kundinnen und Kunden, die sie 2027 erstmals an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln; den Ablauf erklärt der Artikel DAC8: was Krypto-Plattformen ans Finanzamt melden.

08Was plant der Gesetzgeber ab 2027?

Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Kryptowerte im Privatvermögen künftig anders besteuert werden sollen; es hat ihn in die Ressortabstimmung gegeben, eine Kabinettsbefassung ist vorgesehen. Danach sollen Einkünfte aus solchen Kryptowerten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, und Veräußerungen sollen ohne Rücksicht auf die Haltedauer besteuert werden. Das soll für Kryptowerte gelten, die jemand ab dem 1. Januar 2027 anschafft oder erhält; für die Veräußerung älterer Bestände bleibt es nach dem Entwurf bei den bisherigen Regeln, Erträge aus Lending oder Staking, die ab 2027 aus solchen Beständen zufließen, sollen dagegen schon unter die neuen Regeln fallen. Was der Entwurf im Einzelnen vorsieht, beschreibt der Beitrag Krypto-Steuer ab 2027: was der Referentenentwurf vorsieht.

Welche Narrative gerade breit besprochen werden, zeigt der Orbit.

09Fragen

Steht zusammen veranlagten Ehegatten die Freigrenze zweimal zu?

Haben beide Ehegatten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, steht nach dem amtlichen Einkommensteuer-Handbuch jedem von ihnen die Freigrenze zu, begrenzt auf die Höhe des eigenen Gesamtgewinns aus solchen Geschäften.

Wie werden NFTs besteuert?

Das Bundesfinanzministerium hat Non-Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining in seinem Schreiben vom 6. März 2025 noch nicht behandelt.

Löst eine Hard Fork (nicht rückwärtskompatible Regeländerung) Einkommensteuer aus?

Nach dem BMF-Schreiben führt eine Hard Fork nicht zu Einkünften aus Leistungen. Die Anschaffungskosten der bisherigen Kryptowerte werden im Verhältnis ihrer Marktkurse zum Zeitpunkt der Hard Fork auf die alten und die neuen Kryptowerte aufgeteilt.

10Quellen

  1. Bundesfinanzhof: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  2. Einkommensteuergesetz, § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  3. Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMF-Schreiben vom 6. März 2025
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  4. Einkommensteuergesetz, § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  5. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: Freigrenze für private Veräußerungsgewinne
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  6. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: Hinweise zu § 23 EStG
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  7. Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (Übersichtsseite zum BMF-Schreiben)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  8. Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  9. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (PDF)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  10. Bundeszentralamt für Steuern: Crypto-Asset Reporting Framework, Verfahren
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026

Bildungsinhalte. Keine Anlageberatung.

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