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Krypto-Steuer ab 2027: was der Referentenentwurf vorsieht

Veröffentlicht 06.10.2026Regulierung & SteuernAlexander Neitzel

Das Bundesfinanzministerium will Gewinne aus Kryptowerten wie Bitcoin und Ether künftig als Kapitalerträge besteuern, ohne Haltefrist. Was im Entwurf steht und was noch offen ist.

Stand: 06.10.2026. Was sich seitdem geändert hat, steht unter Aktualisierungen.

In Kürze
  • Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem Einkünfte aus Kryptowerten wie Bitcoin und Ether als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, Veräußerungsgewinne ohne Rücksicht auf die Haltedauer.
  • Gelten soll das ab dem 1. Januar 2027 für Kryptowerte, die ab diesem Tag angeschafft werden oder zufließen; den Steuerabzug sollen inländische Anbieter ab 2028 übernehmen, und für Altbestände bleibt es bei der Jahresfrist.
  • Der Entwurf ist in der Ressortabstimmung, eine Kabinettsbefassung ist vorgesehen; ein Gesetz ist er damit noch nicht.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Was hat das Bundesfinanzministerium vorgelegt?

Am 30. September 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes veröffentlicht, mit dem bestimmte Kryptowerte im Privatvermögen neu besteuert werden sollen. Das Ministerium hat den Entwurf in die Ressortabstimmung gegeben; auf seiner Grundlage ist eine Kabinettsbefassung vorgesehen.

Zur Begründung schreibt das Ministerium, die bisherige Einordnung von Kryptowerten als „andere Wirtschaftsgüter“ bei den sonstigen Einkünften werde der Entwicklung zunehmend nicht mehr gerecht. Kryptowerte würden spekulativ genutzt, seien sehr liquide und nutzten sich nicht ab; damit ähnelten sie in der Praxis den Wirtschaftsgütern, deren Erträge schon heute zum Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören.

Welche Kryptowerte erfasst der Entwurf?

Der Entwurf führt den Begriff „Tauschkryptowert“ ein: gemeint sind Kryptowerte, die Menschen und Unternehmen als Tauschmittel annehmen und die keine Zentralbank und keine andere öffentliche Stelle ausgibt oder garantiert. Als Beispiele nennt die Begründung Bitcoin (BTC) und Ether. Ausgenommen sind E-Geld-Token nach der EU-Verordnung 2023/1114; das betrifft nach der Begründung aber nur wenige der Kryptowerte, die allgemein Stablecoins (Token mit stabilisiertem Wert) heißen.

Für Non-Fungible Token, Security-Token und andere Kryptowerte, hinter denen ein realer Wert steht, sollen weiter die Steuerregeln für diesen Wert gelten.

Was ändert sich bei Gewinnen und laufenden Erträgen?

Gewinne aus der Veräußerung von Tauschkryptowerten sollen in § 20 EStG aufgenommen werden; die Begründung hält fest, dass sie damit fristenunabhängig besteuert werden. Nach heutigem Recht sind solche Gewinne im Privatvermögen als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert werden; Einzelheiten stehen im Artikel Krypto und Steuern in Deutschland.

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt die Einkommensteuer nach geltendem Recht in der Regel 25 Prozent. Den Steuerabzug durch die Anbieter setzt der Entwurf ebenfalls mit 25 Prozent des Kapitalertrags an.

Auch laufende Einnahmen sollen zu den Kapitalerträgen zählen, wenn jemand Tauschkryptowerte anderen zur Nutzung überlässt oder an der Verarbeitung von Transaktionen teilnimmt; die Begründung nennt ausdrücklich Lending und passives Staking (Coins zur Netzsicherung hinterlegen). Wer Tauschkryptowerte ohne Gegenleistung erhält, etwa durch einen Airdrop (kostenlose Token-Verteilung), soll sie mit Anschaffungskosten von 0 Euro ansetzen; besteuert wird dann erst bei der späteren Veräußerung. Weitere Regeln zur Bewertung und dazu, in welcher Reihenfolge Tauschkryptowerte als veräußert gelten, soll die Bundesregierung später per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen.

Was gilt für Kryptowerte, die vor 2027 angeschafft wurden?

Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Januar 2027 nur für Tauschkryptowerte gelten, die jemand ab diesem Tag anschafft oder erhält. Für Altbestände bleiben nach der Begründung die §§ 22 und 23 EStG unverändert anwendbar. Erträge aus Lending oder Staking, die ab 2027 aus solchen Altbeständen zufließen, fallen nach der Begründung allerdings bereits unter die neuen Regeln.

Wer soll die Steuer abführen?

Den Steuerabzug sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber übernehmen, die Erträge auszahlen oder gutschreiben; die Regeln dafür sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten, damit die Anbieter Zeit für die Einführung haben. Wer abzugspflichtig ist, bestimmt der Entwurf mit Bezug auf das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, das auch die Meldungen nach DAC8 regelt.

Kennt der Anbieter Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht, soll er die Angaben des Steuerpflichtigen zugrunde legen. Fehlen verwertbare Angaben, gilt der Kryptowert als nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft, und der Abzug bemisst sich nach 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung. Beim Tausch von Kryptowerten soll der Anbieter einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten dürfen, um die Steuer in Euro abzuführen.

Was ist noch offen?

Wie viel Aufwand das Gesetz für Privatleute, Unternehmen und Verwaltung bedeutet, beziffert der Entwurf noch nicht; die Abschnitte dazu sind offen. Das Gesetz soll nach dem Entwurf mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden und am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten sollen die Regeln überprüft werden.

Welche Narrative gerade breit besprochen werden, zeigt der Orbit.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (PDF)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  3. Einkommensteuergesetz, § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  4. Einkommensteuergesetz, § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  5. Bundeszentralamt für Steuern: Crypto-Asset Reporting Framework, Verfahren
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026

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