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DAC8: was Krypto-Plattformen ans Finanzamt melden

RegulierungStThema: SteuernNiveau: Tiefe

Alexander Neitzel · geprüft 07.10.2026 · aktualisiert 07.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

In Kürze

DAC8 ist die EU-Richtlinie 2023/2226, mit der die Mitgliedstaaten Steuerinformationen über Transaktionen mit Kryptowerten automatisch untereinander austauschen.

  • In Deutschland setzt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz sie um; Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erfassen seit dem Kalenderjahr 2026 Angaben über ihre Nutzer und deren Transaktionen.
  • Gemeldet werden Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum sowie je Kryptowert zusammengefasste Beträge, Stückzahlen und die Zahl der Transaktionen, jedes Jahr bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Die Angaben für 2026 gehen 2027 an das Bundeszentralamt, das sie an die Finanzbehörden der Länder und an andere Staaten weiterleitet; neue Steuertatbestände schafft das Gesetz nicht.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.

NiveauTiefeStufe 3 von 3

01Was ist DAC8?

DAC8 ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2023/2226, die der Rat der EU am 17. Oktober 2023 beschlossen hat; sie ändert die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU, die regelt, wie die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten automatisch untereinander auszutauschen, und erschien am 24. Oktober 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten mussten die nötigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2025 erlassen und sie ab dem 1. Januar 2026 anwenden.

Die Richtlinie beruht auf Transparenzstandards der OECD; deren Melderahmen für Kryptowerte heißt Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), und auch ihn setzt das deutsche Gesetz um.

02Wie setzt Deutschland DAC8 um?

In Deutschland gilt dafür das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025, das am 24. Dezember 2025 in Kraft trat. Die Pflichten der Anbieter gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums regelt das Gesetz nur das Verfahren: Es erweitert keine Besteuerungstatbestände und führt keine neuen ein. Wie Gewinne aus Kryptowerten besteuert werden, erklärt der Artikel Krypto und Steuern in Deutschland.

03Wer muss melden?

Meldepflichtig sind Anbieter, die für ihre Nutzer Tauschgeschäfte mit Kryptowerten ausführen. Das Gesetz unterscheidet Kryptowerte-Dienstleister, die unter die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Verordnung (EU) 2023/1114) fallen, und Kryptowerte-Betreiber, die solche Dienstleistungen erbringen, ohne unter diese Verordnung zu fallen.

Kryptowerte-Dienstleister sind in Deutschland meldepflichtig, wenn Deutschland ihr Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung ist. Kryptowerte-Betreiber sind es unter anderem, wenn sie im Inland steuerlich ansässig sind, ihren Verwaltungssitz hier haben oder ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben. Ein Kryptowerte-Betreiber, der diese Pflichten bereits in einem anderen EU-Staat oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgenommen. Für Kryptowerte-Betreiber führt das Bundeszentralamt für Steuern ein eigenes Registrierungsverfahren.

04Welche Daten werden gemeldet?

Bei der Kontoeröffnung holen meldepflichtige Anbieter eine Selbstauskunft ein, die bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Anschrift, jeden Ansässigkeitsstaat, die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum enthält. Für Nutzer, deren Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 begonnen hat, müssen die Anbieter diese Schritte bis zum 1. Januar 2027 abschließen.

Je Kryptowert meldet der Anbieter zusammengefasste Werte, getrennt nach Erwerb und Abgabe gegen staatliche Währungen wie Euro, Erwerb und Abgabe gegen andere Kryptowerte, Zahlungen für Waren und Dienstleistungen sowie sonstigen Übertragungen, jeweils mit der Zahl der Einheiten und der Transaktionen. Beim Tausch gegen eine staatliche Währung sind das die gezahlten oder erhaltenen Bruttobeträge, in den übrigen Fällen ein Wert, den der Anbieter einheitlich in einer staatlichen Währung bestimmt.

Sonstige Übertragungen werden nach ihrer Art aufgeschlüsselt, soweit der Anbieter sie kennt, etwa Einkünfte aus Staking (Coins zur Netzsicherung hinterlegen), Mining (Erzeugung per Rechenleistung), Airdrops (kostenlose Token-Verteilung) oder Krypto-Darlehen. Zusätzlich erfasst die Meldung Übertragungen an Wallets, bei denen der Anbieter nicht weiß, ob sie zu einem anderen Anbieter oder einem Finanzinstitut gehören.

05Welche Pflichten haben Nutzer?

Nutzer sind verpflichtet, die Selbstauskunft innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, die der Anbieter setzt. Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig; das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Neue Nutzer müssen die Selbstauskunft abgeben, bevor der Anbieter meldepflichtige Transaktionen für sie ausführt.

Kommt ein Nutzer der Aufforderung nicht nach, muss der Anbieter ihn zunächst erinnern und dann mahnen. Bei Nutzern, deren Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 begonnen hat, muss er danach meldepflichtige Transaktionen unterbinden, spätestens 90 Tage, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung. Reicht der Nutzer die Angaben nach, kann die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen werden.

06Wann wird gemeldet?

Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Anbieter melden die Angaben jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Angaben für das Jahr 2026 sind damit bis zum 31. Juli 2027 fällig.

Vor der erstmaligen Meldung müssen die Anbieter jeden betroffenen Nutzer darüber informieren, dass Daten für das Besteuerungsverfahren erhoben und an das Bundeszentralamt weitergegeben werden. Die Übermittlung läuft elektronisch über eine amtlich bestimmte Schnittstelle; Datensatz und Schnittstelle wurden am 14. Januar 2026 im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

07Was passiert mit den Daten?

Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Angaben zu Personen, die in Deutschland ansässig sind, an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. Angaben zu Personen, die in einem anderen EU-Staat oder einem Partnerstaat steuerlich ansässig sind, übermittelt es bis zum 30. September an die dortigen Behörden. Umgekehrt erhält es aus dem Ausland Daten zu Wallets von Personen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind.

Das Bundeszentralamt bewahrt die übermittelten Informationen zehn Jahre lang auf. Hat es begründete Zweifel an den Angaben aus einer Selbstauskunft, kann es den Anbieter auffordern, sie vom Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen. Das Verfahren soll nach seinen Angaben helfen, Fälle mit Auslandsbezug zu erkennen und Steuerhinterziehung mit Kryptowerten zu bekämpfen.

Welche Narrative gerade breit besprochen werden, zeigt der Orbit.

08Fragen

Tauscht Deutschland die Daten auch mit Staaten außerhalb der EU aus?

Ja, mit Staaten, die die mehrseitige Vereinbarung zum Melderahmen der OECD für Kryptowerte unterzeichnet haben. Deutschland hat sie am 26. November 2024 unterzeichnet.

Gilt DAC8 auch für Stablecoins (Token mit stabilisiertem Wert) und NFTs?

Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie umfasst der Begriff Kryptowerte auch Stablecoins einschließlich E-Geld-Token sowie bestimmte Non-Fungible Token (NFT). Meldepflichtig sind Kryptowerte, die sich für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwenden lassen.

Wer überwacht, ob die Anbieter ihre Pflichten erfüllen?

Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die Anbieter ihre Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Es ist auch die Behörde, die Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

09Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (EUR-Lex)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  2. Bundeszentralamt für Steuern: Crypto-Asset Reporting Framework, Verfahren
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  3. Bundeszentralamt für Steuern: Crypto-Asset Reporting Framework, Vorschriften
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  4. Bundesministerium der Finanzen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  5. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 1 Begriffsbestimmungen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  6. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 2 Anwendungsbereich
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  7. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  8. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  9. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 9 Meldepflicht
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  10. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 10 Meldezeitraum
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  11. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 11 Zu meldende Informationen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  12. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 12 Meldeverfahren
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  13. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 13 Information der zu meldenden Nutzer
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  14. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  15. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 21 Anwendungsbestimmung
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  16. Bundeszentralamt für Steuern: Crypto-Asset Reporting Framework (CARF/DAC 8)
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  17. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 18 Bußgeldvorschriften
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  18. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  19. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, § 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026

Bildungsinhalte. Keine Anlageberatung.

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