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Zugelassene Krypto-Anbieter erkennen: das MiCA-Register

Alexander Neitzel · geprüft 07.10.2026 · aktualisiert 07.10.2026 · 6 Min. Lesezeit

In Kürze

Ob ein Krypto-Dienstleister in der EU zugelassen ist, zeigt das MiCA-Register der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA.

  • Seit dem 01.07.2026 dürfen in der EU nur noch Anbieter mit einer Zulassung nach MiCA Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
  • Im Register stehen unter anderem Firmenname, Website, die zugelassenen Dienstleistungen und die Länder, in denen ein Anbieter tätig sein will.
  • Für Anbieter mit deutscher Zulassung kommt die Unternehmensdatenbank der BaFin hinzu.
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01Warum lohnt der Blick ins Register?

Seit dem 01.07.2026 dürfen in der EU nur noch Anbieter mit einer nach MiCA erteilten Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Kunden nicht zugelassener Anbieter genießen nach Angaben der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA nicht die Schutzvorkehrungen von MiCA, auch nicht den Schutz ihrer verwahrten Vermögenswerte. Die ESMA fordert Nutzer von Krypto-Dienstleistungen in der EU deshalb auf, im Register der ESMA nachzusehen, ob ihr Anbieter nach MiCA zugelassen ist, bevor sie Geld überweisen.

In einem Interview vom 26.08.2026 sagte eine Expertin der BaFin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland Anbieter nutzen, die in Suchmaschinen weit oben erscheinen, und dass einige davon keine MiCA-Lizenz haben. Was MiCA insgesamt regelt, erklärt der Artikel MiCA einfach erklärt: die EU-Regeln für Krypto.

02Was ist das MiCA-Register?

MiCA verpflichtet die ESMA, ein öffentliches Register der Kryptowerte-Whitepaper, der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Hinzu kommt ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die nötige Zulassung erbringen.

Die ESMA stellt das Register derzeit als Interimsregister aus fünf CSV-Dateien bereit: Whitepaper (Informationsdokument zum Projekt) für andere Kryptowerte, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token, zugelassene Krypto-Dienstleister und nicht konforme Unternehmen. Die Angaben liefern die nationalen Aufsichtsbehörden und die EBA, und weil die ESMA nur wöchentlich eine neue Fassung veröffentlicht, erscheinen neue Zulassungen dort nicht sofort. In der Datei der Whitepaper stehen für andere Kryptowerte unter anderem der Anbieter oder Emittent, die Mitgliedstaaten, in denen der Kryptowert angeboten oder gehandelt werden soll, und der Link zum veröffentlichten Whitepaper.

03Welche Angaben enthält ein Eintrag?

MiCA legt fest, welche Angaben das Register zu jedem zugelassenen Krypto-Dienstleister enthält, darunter diese.

  • Aufsicht: welche Behörde die Zulassung erteilt hat und welcher Mitgliedstaat der Herkunftsstaat ist.
  • Identität: der vollständige Name, die Unternehmenskennung LEI und der Handelsname, unter dem der Anbieter auftritt.
  • Kontakt: Anschrift und Website, bei Handelsplattformen auch deren eigene Website.
  • Zeitpunkte: das Datum der Zulassung und gegebenenfalls das Datum ihres Entzugs.
  • Umfang: die zugelassenen Dienstleistungen und die Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter sie erbringen will.

Wird eine Zulassung entzogen, bleibt der Eintrag nach Angaben der ESMA in der Datei stehen, ergänzt um das Datum, ab dem der Entzug wirksam wurde. Nach MiCA bleibt jeder Entzug fünf Jahre lang im Register veröffentlicht.

04Wie prüft man einen Anbieter im Register?

Die Datei der zugelassenen Krypto-Dienstleister lässt sich auf der MiCA-Seite der ESMA herunterladen. Die Prüfung läuft dann in wenigen Schritten:

  • Name: nach dem Namen suchen, unter dem der Anbieter auftritt, und den zugehörigen vollständigen Firmennamen festhalten, denn die Datei führt Handelsname und Firmenname getrennt.
  • Website: die im Eintrag genannte Website mit der Domain vergleichen, die man selbst nutzt.
  • Länder: nachsehen, ob Deutschland mit dem Ländercode DE unter den Mitgliedstaaten steht, in denen der Anbieter seine Dienste erbringen will.
  • Dienstleistungen: prüfen, ob die genutzte Dienstleistung zur Zulassung gehört, etwa die Verwahrung oder der Tausch gegen Geld, denn jede Zulassung nennt die erlaubten Dienstleistungen genau.
  • Entzug: kontrollieren, ob im Eintrag ein Datum für den Entzug der Zulassung steht.

Zum Schluss lohnt ein Blick in den Vertrag: Der Schutz von MiCA gilt nach Angaben der ESMA nur für die zugelassene Gesellschaft in der EU, nicht für andere Gesellschaften derselben Gruppe, und Anbieter können unter derselben Marke mehrere Gesellschaften in verschiedenen Ländern betreiben.

05Wie prüft man Anbieter mit deutscher Zulassung?

Erteilt die BaFin eine Zulassung, wird diese im Bundesanzeiger, in der Unternehmensdatenbank der BaFin und im MiCA-Interimsregister der ESMA veröffentlicht. In der Unternehmensdatenbank stehen unter anderem Finanzdienstleister, die eine Erlaubnis besitzen, notifiziert sind oder eine Repräsentanz in Deutschland unterhalten.

Anbieter mit einer Zulassung aus einem anderen EU-Staat dürfen ihre Dienste nach vorheriger Anzeige auch in Deutschland erbringen, ohne eine eigene deutsche Zulassung zu brauchen. Für sie zeigt die Länderliste im Eintrag des ESMA-Registers, ob Deutschland zu den Staaten gehört, in denen sie tätig sein wollen. Auch Banken und andere Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen nach einer Mitteilung an ihre Aufsicht ohne gesonderte Zulassung erbringen dürfen, nimmt die ESMA in das Register auf, sobald sie mit diesen Dienstleistungen beginnen.

06Woran erkennt man nicht zugelassene Anbieter?

Die ESMA-Liste nicht konformer Unternehmen nennt Anbieter, die nach Entscheidung einer Aufsichtsbehörde ohne Zulassung tätig sind, mit Behörde, Website, Grund und Datum der Entscheidung. Dieses Verzeichnis ist nach MiCA ausdrücklich nicht erschöpfend.

Die BaFin warnt zusätzlich auf ihrer Website vor Betreibern, die in Deutschland ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, und stützt sich dabei auf das Kryptomärkteaufsichtsgesetz. In einer Warnung vom 23.09.2026 vor einer Reihe nahezu identischer Websites nannte sie als Auffälligkeit, dass diese über kein rechtsgültiges Impressum verfügen. Wer kein zugelassener Krypto-Dienstleister ist, darf nach MiCA weder einen Namen noch Marketingmitteilungen verwenden, die eine Zulassung nahelegen.

07Was tun, wenn der eigene Anbieter nicht zugelassen ist?

Die ESMA rät Kunden nicht zugelassener Anbieter, zügig zu handeln und ihre Kryptowerte zu einem zugelassenen Anbieter oder in eine selbst verwahrte Wallet zu übertragen oder ihre Positionen zu schließen. Von nicht zugelassenen Anbietern erwartet die ESMA, dass sie keine neuen Kunden aufnehmen und ihren Kunden eine Frist nennen, nach der verbleibende Positionen automatisch geschlossen werden. Bei Schwierigkeiten sollen sich Kunden nach Empfehlung der ESMA zunächst an ihren Anbieter wenden. Die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden wollen gemeinsam überwachen, ob große nicht zugelassene Anbieter mit Kunden in mehreren Ländern ihr Geschäft ohne Verzögerung abwickeln, und können nach Ablauf der Übergangszeit auch koordiniert gegen sie vorgehen.

Welche Narrative gerade breit besprochen werden, zeigt der Orbit.

08Fragen

Darf ein Anbieter außerhalb der EU Kunden in Deutschland bedienen?

Grundsätzlich nicht. Nach Angaben der ESMA dürfen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU Anlegern in der EU keine Dienstleistungen erbringen, die unter MiCA fallen, und sie auch nicht dafür umwerben. Eine enge Ausnahme gilt nur, wenn ein Kunde eine Dienstleistung ausschließlich aus eigener Initiative anfragt.

Hat die ESMA die Whitepaper im Register geprüft?

Nein. Die ESMA weist darauf hin, dass die Whitepaper in ihrem Register von keiner zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats geprüft oder genehmigt wurden. Für den Inhalt ist allein der Anbieter oder Emittent verantwortlich.

Was ist die LEI im Register?

Die LEI ist die Kennung eines Unternehmens aus 20 Buchstaben und Ziffern. Die BaFin verweist für die Abfrage auf die Internetseite der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF).

09Quellen

  1. BaFin: Bafin und FIU warnen vor Geldwäscherisiken, 08.07.2026
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  2. ESMA: Public Statement – ESMA calls on unauthorised crypto-asset service providers to wind down orderly, 23.06.2026
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  3. ESMA: Statement on the End of Transitional Periods under MiCA, 17.04.2026
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  4. BaFin: „Eine Bafin-Lizenz ist ein Gütesiegel“, Interview vom 26.08.2026
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), Amtsblatt der EU L 150 vom 09.06.2023
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  6. ESMA: Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA), Interim MiCA Register
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  7. ESMA: Description of the fields in the interim MiCA register
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  8. BaFin: Kryptowerte-Dienstleistungen
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  9. BaFin: Datenbanken zu Instituten, Prospekten & Co.
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  10. BaFin: Bafin warnt vor Plattformreihe: „KI-gestützte Krypto-Handelsplattform“, 23.09.2026
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026
  11. BaFin: Datenbanken & Übersichten
    Primärquelle · abgerufen 06.10.2026

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